Besonders häufig kommt es im Rahmen der Unfallversicherung zu Leistungskürzungen der Invaliditätssumme wegen einer mitwirkenden Vorerkrankung. Die Betroffenen sind von ihrer Unfallversicherung nicht nur enttäuscht sondern auch verwirrt angesichts von Begründungen, die mit Worten wie z.B. Degeneration oder Kausalität daherkommen. Das gilt umso mehr, als das Betroffene häufig schildern, vor dem Unfall keinerlei Beschwerden gehabt zu haben.
Das rechtliche Problem ist im Rahmen der versicherungsrechtlichen Beratung schnell gefunden. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen enthalten eine Klausel, nach der die Versicherungsleistung gekürzt werden kann, wenn schon bestehende Krankheiten oder Gebrechen bei dem unfallbedingten Schaden mitgewirkt oder diesen begünstigt haben.
Dabei versteht man unter Krankheiten einen regelwidrigen Körperzustand, der der ärztlichen Behandlung bedarf. Von einem Gebrechen ist bei einem dauernden abnormen Gesundheitszustand auszugehen, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt.
Dagegen ist weder als Krankheit noch als Gebrechen ein altersbedingter normaler Verschleiß- und/ oder Schwächezustand zu verstehen, auch wenn er mit einer gewissen Anfälligkeit für Gesundheitsstörungen verbunden ist.
Häufig betroffen ist die Rotatorenmanschette. Nun wird bei dem Großteil der Betroffenen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, eine Veränderung der Rotatorenmanschette mittels MRT nachweisbar sein. Das allein genügt jedoch nicht zur Leistungskürzung.
Die Leistungsverpflichtung bleibt ungekürzt bestehen, wenn die Versicherung nicht nachweisen kann, dass Gebrechen oder Krankheiten vorlagen, die über den altersbedingten Verschleiß hinausgehen.
Häufig sind insbesondere bei körperlich durch den Beruf belasteten Menschen degenerative Veränderungen festzustellen, auch wenn sie klinisch keine Relevanz haben, also nicht belastend auffallen. Dann ist eine Leistungskürzung nicht gerechtfertigt, da zwar degenerative Vorschädigungen vorhanden sind, die auch zu der Verletzung beigetragen haben, es sich jedoch lediglich um nicht zu berücksichtigende Veränderungen alterstypischer Art handelt.
Wurde auch Ihre Versicherungsleistung gekürzt? Wir raten Ihnen, die Entscheidung Ihrer Versicherung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüfen zu lassen.
Wir geben uns nicht mit halben Sachen zufrieden. Das sollten Sie auch nicht!
Sönke Brandt, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht