In touristisch nachgefragten Städten kommen Mieter immer häufiger auf die geldbringende Idee, ihre Wohnung an Touristen unter zu vermieten. Der BGH hat in einem in Berlin angesiedelten Fall geurteilt, dass eine solche Untervermietung ohne Erlaubnis des Vermieters vertragswidrig ist; und zwar auch dann, wenn der Vermieter die Untervermietung grundsätzlich erlaubt hat. Als Begründung hierfür wird angeführt, dass die Untervermietung zu Wohnzwecken üblicherweise keine kurzfristige, hotelähnliche Überlassung umfasse. Eine solche unberechtigte Untervermietung kann zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen (BGH, Urteil vom 8.1.2014, AZ. VIII ZR 210/13).