… gilt für eine Vielzahl von Versicherungen, z.B. für die private Krankenversicherung und die private Berufsunfähigkeitsversicherung.
Gerade in Zeiten, in denen sich Arbeitnehmer und Angestellte, aber auch Selbstständige zunehmend Gedanken um ihre zukünftige Absicherung im Falle von Krankheiten oder Berufsunfähigkeit machen, scheint es eine gute Idee, sich mehrfach abzusichern. Wer sich jedoch gegen das Risiko von Krankheit und Verdienstausfall mehrfach absichert, riskiert im schlimmsten Fall leer auszugehen.
Es liegt nämlich ein Fall der so genannten Doppelversicherung (auch Überversicherung genannt) vor, § 78 Abs. 1 VVG. Das Versicherungsvertragsgesetz schreibt vor, dass kein Versicherungsnehmer aufgrund mehrfacher Versicherung ein und desselben Risikos finanzielle Vorteile ziehen darf. Das bedeutet z.B. im Falle einer Krankentagegeldversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung, dass der Versicherte maximal einen Anspruch hat, den Ausfall seines Nettogehalts ersetzt zu bekommen.
Praxisbeispiel: Arbeitnehmer A erzielt ein monatliches Nettogehalt von 2000 €. Er schließt beim Lebensversicherer L eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen BU-Rente von 2000 € ab. Arbeitnehmer A stellt in den folgenden Jahren fest, dass alles teurer wird. Ab und zu plagen ihn auch Wehwehchen. Daher schließt er beim Lebensversicherer V eine weitere Berufsunfähigkeitsversicherung ab, die ebenfalls eine monatliche BU-Rente von 2000 € beinhaltet. Arbeitnehmer A meint, für den Fall der Berufsunfähigkeit nunmehr insgesamt eine monatliche Rente von 4000 € zu erhalten und damit rundum bestens abgesichert zu sein. Ein Trugschluss. Tritt Berufsunfähigkeit ein, erhält Arbeitnehmer A aufgrund der Doppelversicherung vom Lebensversicherer L und vom Lebensversicherer V lediglich jeweils 1000 € pro Monat. Er erhält also die halbe Leistung zum doppelten Preis! Denn Versicherungsbeiträge hat er für beide Versicherungen gezahlt.
Es kann aber noch schlimmer kommen. Eine betrügerische Überversicherung führt zur Nichtigkeit des Vertrages, § 78 Abs. 3 VVG. Der Versicherungsnehmer erhält keine Leistung. Dem Versicherer stehen jedoch die Prämien bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt, § 74 Abs. 2 S. 2 VVG.
Bei einfacher, also nicht betrügerischer Überversicherung dagegen kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird, § 79 VVG. Er kann auch verlangen, dass die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Versicherungsprämie auf den Teil herabgesetzt wird, der durch die zeitlich frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Bleiben beide Verträge bestehen, haften die Versicherer gesamtschuldnerisch anteilig, wobei der Schaden die Obergrenze bildet, also so wie in unserem Praxisbeispiel.
Sandra Kuzia, Rechtsanwältin