Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Danach kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat, verlangen, dass seine Arbeitszeit verringert wird. Als weitere Voraussetzung muss der Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigen, wobei Auszubildende nicht mit zu berücksichtigen sind.
Allerdings muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen.
Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Schließlich hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Ein entgegenstehender betrieblicher Grund soll nach dem Gesetz vorliegen, wenn durch die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, der Arbeitsablauf, oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden oder unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.
Weiter ist in vorgenannter Vorschrift vorgesehen, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin schriftlich mitzuteilen hat.
Weiter ist zu beachten, dass das Gesetz eine Zustimmungsfiktion (bezogen auf den vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang der Verringerung) durch den Arbeitgeber vorsieht, wenn keine Einigung erfolgt ist und der Arbeitgeber der Arbeitszeitverringerung nicht binnen eines Monats vor dem vom Arbeitnehmer gewünschten Termin widersprochen hat.
Kann der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber keine Einigung erzielen und liegt kein Fall der Zustimmungsfiktion vor, so muss er vor dem Arbeitsgericht Klage auf Verringerung der Arbeitszeit und gewünschte Verteilung erheben.