Während der Ehe versichert ein Partner häufig auch das Fahrzeug des anderen. Je länger der so Mitversicherte unfallfrei fährt, desto höher wird auch der von der Versicherung gewährte Schadenfreiheitsrabatt. Kommt es zu Trennung und Scheidung ist die Fortführung der gemeinsamen Versicherung weder gewünscht noch möglich. Es ist dann zu klären, ob der Schadensfreiheitsrabatt an den geschiedenen Ehegatten übertragen werden kann. Dieser hat ihn schließlich auch erwirtschaftet.
Besteht eventuell sogar ein Anspruch auf Übertragung?
Bei dem Schadensfreiheitsrabatt handelt es sich um einen – im Grundsatz – übertragbaren Vermögenswert. Eine Übertragung an nahe Angehörige ist in der Regel möglich,
– wenn der Übernehmende glaubhaft macht, dass er das Fahrzeug des Abgebenden ganz überwiegend und nicht nur gelegentlich gefahren hat und
– der Übertragende der Übertragung zustimmt oder verstorben ist (Vorlage einer Sterbeurkunde).
Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Eine freiwillige Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts auf den geschiedenen Ehegatten ist also möglich.
Der geschiedene Gatte hat aber sogar einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts. Dieser ist vor dem zuständigen Familiengericht geltend zu machen. Dieser Anspruch folgt als „aus der Ehe herrührende Anspruch“ nach ganz herrschender Meinung aus § 1353 I 2 BGB. Hiernach haben die geschiedenen Ehegatten auch nach der Ehescheidung aus nachehelicher Solidarität nach wie vor die Pflicht, in wirtschaftlichen Angelegenheiten aufeinander Rücksicht zu nehmen. Dazu zählt auch die Verpflichtung, die durch unfallfreies Führen eines Fahrzeuges erworbenen Schadensfreiheitsrabatte zu übertragen.
Wesentlich ist allein, dass der den Anspruch stellende Ehegatte den Pkw ganz überwiegend – und unfallfrei – gefahren hat und der Schadensfreiheitsrabatt hierdurch erworben wurde. Auf eine Zustimmung des zur Übertragung verpflichteten Ehegatten kommt es dann nicht an.
Überträgt der geschieden Ehegatte den Schadensfreiheitsrabatt trotz entsprechender Verpflichtung nicht, hat er dem anderen Ehegatten unter Umständen den Schaden zu ersetzen, der durch höhere Versicherungsprämien entsteht.