Folgenden Fall hatte das OLG München (Beschluss vom 22.05.2013, 31 Wx 55/13) zu entscheiden:
Der Erblasser fertigte nacheinander zwei Testamente. In dem ersten Testament bestimmte er mehrere Verwandte und seine Lebensgefährtin zu Erben. In dem zweiten jüngeren Testament schrieb er:
„Das Haus und meine anderen Sachen soll bekommen, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert. Sollte das nicht der Fall sein, soll alles das S-Kloster erhalten.“
Im Erbscheinverfahren entschied das Nachlassgericht, dass ein Neffe des Erblassers sowie die Lebensgefährtin das vom Erblasser aufgestellte Kriterium „bis zu seinem Tode um ihn kümmern“ erfüllt hätten. Es erteilte einen Erbschein, der die Beiden als Erben zu je ½ auswies.
Diese Entscheidung wurde vom OLG München aufgehoben.
Das Gericht weist darauf hin, dass der Erbe bestimmbar sein muss. Der Erblasser darf die Bestimmung der Person, die Erbe sein soll, nicht einem Dritten überlassen. Der Erbe muss nicht unbedingt namentlich bezeichnet sein, er muss aber zumindest objektiv eindeutig bestimmbar sein. Das ist nur dann der Fall, wenn jede mit entsprechender Sachkunde ausgestattete Person den Bedachten bezeichnen kann. Das zweite Testament enthält keine ausdrückliche Bestimmung der Person. Keiner ist ausdrücklich in dem Testament benannt. Die Erbeinsetzung ist lediglich mit dem Wort „wer“ angegeben. Darüber hinaus ist in dem Testament nicht dargetan, was der Erblasser unter „Kümmern“ versteht. Diese Formulierung ist so vage, dass die Vorstellung des Erblassers unmöglich eindeutig bestimmt werden kann. Somit hatte der Erblasser mit seinen Formulierungen die Erbfolge nicht selbst bestimmt. Das zweite Testament ist unwirksam.