Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sie haben eine Abmahnung oder gar eine Kündigung erhalten? Ihr Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt nicht oder nicht regelmäßig? Sie streiten sich mit Ihrem Arbeitgeber über Urlaubsansprüche oder den Inhalt eines Zeugnisses?

In all diesen Fällen benötigen Sie einen Anwalt, der sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert hat.

Was aber kann dieser Anwalt für Sie tun?

Zunächst wird Ihr Anwalt mit Ihnen den relevanten Sachverhalt besprechen, seine Einschätzung der Rechtslage mitteilen und mit Ihnen gemeinsam – im Rahmen der Möglichkeiten – das Ziel festlegen.

Lassen Sie mich ein Beispiel bilden:

Viele Mandanten gehen nach einer Kündigung zum Anwalt und wollen nur eine Abfindung erlangen. Einen Anspruch auf eine Abfindung sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Deshalb erhebt man eine Kündigungsschutzklage und lässt sich den Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Wege des Vergleichs abkaufen = die Abfindung.

Der Anwalt muss vor Erhebung der Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht mit dem Mandanten erörtern, ob die der Kündigung vom Arbeitgeber zugrunde gelegten Tatsachen zutreffen und ob diese ggfls. eine Kündigung rechtfertigen.

Dem Mandanten werden die Erfolgsaussichten mitgeteilt und im Regelfall wird der Mandant, der Empfehlung seines Anwaltes folgend, Kündigungsschutzklage erheben. Im Rahmen der sog. Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht einigen sich die Parteien regelmäßig auf eine Abfindung.

Es versteht sich von selbst, dass die Höhe der Abfindung sich daran orientiert, wie gut die Argumente des Klägers sind bzw. vorgebracht werden.

Was Sie nach unserer Auffassung brauchen, ist nicht etwa ein Anwalt, der von sich selbst behauptet, sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert zu haben. Sie brauchen nach unserer Auffassung einen Anwalt, der über besondere praktische Erfahrungen und über besondere theoretische Kenntnisse verfügt – den Fachanwalt für Arbeitsrecht!

Die Fachanwaltsbezeichnung wird übrigens von der Rechtsanwaltskammer verliehen. Eine entsprechende Urkunde wird hierzu überreicht. Meine hängt in Kopie an der Wand unseres Wartezimmers.

Häufig gestellte Fragen

1Habe ich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Ja. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten, dann handelt es sich um ein sogenanntes einfaches Zeugnis. Es kann jedoch auch ein sogenanntes qualifiziertes Zeugnis verlangt werden, dann müssen zusätzlich Angaben zu Leistung und Verhalten gemacht werden.
2Sind Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer gleich lang?
Grundsätzlich nicht. Das Gesetz sieht lediglich eine Verlängerung der Kündigungsfristen bei Kündigungen durch den Arbeitgeber vor, je nachdem, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht. Arbeitsvertraglich kann jedoch zum Beispiel vereinbart werden, dass die Verlängerung der Kündigungsfrist auch für die Kündigung des Arbeitnehmers gilt.
3Steht mir bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung zu?
Nein. Wenn ein Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, braucht er grundsätzlich keine Abfindung zu zahlen.
4Wann besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz?
Es müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, zum einen muss das Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben und zum anderen müssen in dem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein.
5Kann mir während der Krankheit gekündigt werden?
Das ist grundsätzlich zu bejahen; sofern allgemeiner Kündigungsschutz greift, darf allerdings die Krankheit selbst nur in Ausnahmefällen Kündigungsgrund sein.
6In welcher Frist muss ich eine Kündigungsschutzklage erheben?
Die Klagefrist beträgt drei Wochen, binnen dieser Frist – gerechnet vom Zugang der Kündigung – muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein.

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