Wer Inhaber einer Forderung ist, der muss sich darum kümmern, dass diese auch durchgesetzt wird. Besteht zum Beispiel ein ausstehender Anspruch auf die Zahlung eines Kaufpreises, sollte der Forderungsinhaber klagen, da der Anspruch sonst verjährt. Mit der Vollstreckung des gerichtlichen Urteils kann erst einmal gewartet werden. Im Unterhaltsrecht gilt jedoch etwas anderes.
Auf Kindesunterhalt ist das minderjährige Kind angewiesen: Die Unterhaltsschuld wächst jeden Monat weiter an, wenn diese nicht erfüllt wird. Aus diesem Grund gibt es besondere Fristen, die genau einzuhalten sind – andernfalls kann auch ein eindeutig zustehender Kindesunterhalt nicht mehr gefordert werden. Deshalb ist es unerlässlich, dass Unterhalt binnen eines Jahres verlangt wird. Bleibt der Unterhaltsgläubiger innerhalb dieser Zeit untätig, darf der Unterhaltsverpflichtete annehmen, dass dieser gar nicht ernsthaft verlangt oder benötigt wird. Der Unterhaltsanspruch geht dann verloren. Juristisch wird von Verwirkung gesprochen.
Das gilt auch, wenn das Gericht in einem gerichtlichen Verfahren festgesetzt hat, in welcher Höhe Kindesunterhalt zu zahlen ist. Liegt also ein sogenannter gerichtlicher Titel vor – sei es ein Beschluss oder ein Vergleich -, muss aus diesem innerhalb eines Jahres vorgegangen werden, um dem Unterhaltsschuldner unmissverständlich deutlich zu machen, dass der Unterhalt tatsächlich verlangt wird. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind einzuleiten. Ansonsten kann der Unterhalt verwirkt sein.
Unklar ist, was gilt, wenn davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung erfolglos sein wird, weil der Unterhaltsschuldner vermögenslos ist. Anzuraten ist, ihn dann zumindest darauf hinzuweisen, dass nur aus diesem Grund derzeit nicht vollstreckt wird. Zur Zahlung aufgefordert, sollte er dennoch werden.