Ein Kind hat grundsätzlich gegen seine Eltern Anspruch auf Unterhalt bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Ausbildung abgeschlossen hat. Unregelmäßigkeiten auf diesem Weg sind immer wieder Anlass zu Streit. Immer häufiger treten Fragen auf, wenn sich das Kind entscheidet, nach dem Schulabschluss und vor dem Beginn einer Ausbildung ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) zu absolvieren und auch für diese Zeit Unterhalt fordert.
Je nach Verhältnis zum Kind fragen sich die Eltern, ob sie nicht verlangen können, dass dieses Jahr anders genutzt und sogleich eine Ausbildung begonnen wird.
Das Kind kann Ihnen gegenüber deutlich machen, das FSJ sei eingeführt worden, um ihm die Möglichkeit zu geben, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu erwerben. Besonders wenn noch nicht ganz klare Vorstellungen bestehen, welcher Berufsweg gewählt werden soll, können auf diese Weise eine gute Orientierung zum Berufsbild gefunden sowie berufliche Erfahrungen gesammelt werden.
Diese Entscheidung ist laut Rechtsprechung zu respektieren. Wer beabsichtigt, einen Heilberuf zu ergreifen, kann deshalb zunächst ein FSJ absolvieren, bevor er in die eigentliche Berufsausbildung einsteigt. Auch derjenige, der sich bereits sehr sicher ist, welchen Beruf er ergreifen will, kann diese Zwischenphase einschieben, um seine personalen und sozialen Kompetenzen zu erweitern.
Unerheblich ist es dabei, ob der Weg, ein FSJ zwischen die Ausbildungsabschnitte zu schieben, im Vorfeld mit den Eltern abgestimmt und von ihnen befürwortet wird.
Wenn sich ein Kind entscheidet, ein FSJ zu absolvieren, müssen die Eltern dies hinnehmen und für diese Zeit Unterhalt zahlen. Erzielt das Kind in dieser Zeit Einkünfte, sind diese jedoch zu berücksichtigen.
OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2015 – II-1 296/14