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Das arbeitsgerichtliche Verfahren

Veröffentlicht von RA Volker Weinreich am 9. Juli 2015

Oft werde ich gefragt, wie das arbeitsgerichtliche Verfahren eigentlich verläuft:

Vom Kläger wird die Klageschrift eingereicht. Sobald die Klageschrift dem Berufsrichter als Vorsitzendem der zuständigen Kammer vorliegt, beraumt er umgehend einen Termin zur Güteverhandlung an.

Die Güteverhandlung findet vor dem Berufsrichter allein statt und soll eine gütliche Einigung der Parteien ermöglichen. Der Hauptzweck der Güteverhandlung ist es, festzustellen, ob eine vergleichsweise Einigung möglich ist, eine Beweisaufnahme findet nicht statt. Daher ist für die Güteverhandlung in der Regel lediglich ein Zeitrahmen von ca. 20 Minuten vorgesehen.

Dem Versuch einer gütlichen Einigung hat der Gesetzgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren besonderes Gewicht beigemessen, weil durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien häufig Ergebnisse erreicht werden können, die in einem Urteil nicht möglich sind. Kommt es zu einer Einigung, schließen die Parteien einen Vergleich, den das Gericht protokolliert.

Besonders bekannt sind sogenannte Abfindungsvergleiche in Kündigungsschutzverfahren, in denen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Mit dem Vergleichsabschluss und der Protokollierung ist dann auch der Rechtsstreit beendet.

Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, bestimmt der Richter einen weiteren Termin zur Fortsetzung der Verhandlung vor der Kammer.

Die Kammer ist besetzt mit dem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern. Von den ehrenamtlichen Richtern stammt einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer und einer aus dem Kreis der Arbeitgeber.

In der Kammerverhandlung wird die Sach- und Rechtslage nochmals ausgiebig erörtert. Wenn entscheidungserhebliche Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind, kommt es zur Beweisaufnahme, zum Beispiel durch Vernehmung von Zeugen, Vorlage von Urkunden, etc.

Auch in diesem Stadium des Verfahrens versucht das Gericht, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt sie nicht zustande, dann entscheidet die Kammer nach geheimer Beratung und verkündet ein Urteil.

RA Volker Weinreich

RA Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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