Durch das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um einen eigenen Abschnitt (§ 630a – § 630h) ergänzt worden, der die Regelung über den medizinischen Behandlungsvertrag und die Rechte und Pflichten im Rahmen der Behandlung enthält.
Als besondere Form des Dienstvertrages bestimmt das Patientenrechtegesetz den bisher nicht ausdrücklich geregelten Behandlungsvertrag.
Der Patient hat Anspruch auf eine Behandlung, die den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht. Ein Recht auf einen Behandlungs- oder Heilungserfolg gibt es jedoch nicht.
Der Behandelnde muss den Patienten verständlich und umfassend informieren und aufklären sowie die Behandlung in einer Patientenakte dokumentieren. Im Gegenzug hat der Behandelnde Anspruch auf Gewährung der vereinbarten Vergütung.
Die Regelungen des Behandlungsvertrages gelten für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, sowie für die Behandlung im Krankenhaus. Sie gelten auch für die Vertragsbeziehungen zwischen Patienten und Psychotherapeuten, Heilpraktikern oder Physiotherapeuten sowie die Leistungen einer Hebamme.
Der Patient muss umfassend und verständlich über die Behandlung informiert und aufgeklärt werden. Hierzu zählen Angaben über die Untersuchungen, die Diagnose und die beabsichtigte Therapie über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung. Insbesondere ist auch über Risiken, Chancen und Behandlungsalternativen aufzuklären.
Der Behandelnde muss zudem darüber informieren, wenn absehbar ist, dass die Kosten der Behandlung nicht übernommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Patient auch das Recht, darüber informiert zu werden, dass es möglicherweise zu einem Behandlungsfehler gekommen ist. Die Aufklärung muss in einem persönlichen Gespräch erfolgen. Eine schriftliche Information darf das Gespräch nicht ersetzen. Schriftstücke, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet werden, müssen dem Patienten als Kopie oder Durchschrift ausgehändigt werden.
Rechtliche Grundlage für die Behandlung ist die Einwilligung des Patienten. Kann der Patient selbst keine Erklärungen mehr abgeben, ist dringend zu empfehlen, eine nahestehende Person mit einer Vorsorgevollmacht zur Vertretung zu ermächtigen. Auch durch eine Patientenverfügung kann im Voraus festgelegt werden, ob in eine ärztliche Behandlung eingewilligt wird oder nicht.
Zudem besteht auch die ärztliche Dokumentationspflicht. Die Patientenakte kann sowohl in Papierform als auch elektronisch geführt werden. Sie muss die Krankengeschichte, die Diagnose, die Untersuchungen und deren Ergebnisse, die Therapien und ihre Wirkungen, die Eingriffe und die Aufklärung sowie die Patienteneinwilligung enthalten. Der Patient hat das Recht, jederzeit in seine vollständigen Behandlungsunterlagen einsehen zu können. Auf Wunsch des Patienten müssen Kopien von der Patientenakte angefertigt werden. Die Kosten dafür muss der Patient übernehmen. Die Patientenakte ist nach Abschluss der Behandlung in der Regel 10 Jahre lang aufbewahrt werden.
In etwaigen Haftungsfällen wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern gibt das Patientenrechtegesetz mehr Transparenz und Offenheit. Die Patienten haben Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bei Vermögensschäden. Der Behandelnde muss für einen Behandlungsfehler haften, wenn er durch die Missachtung allgemein anerkannter fachlicher Standards einen Gesundheitsschaden verursacht hat.
Die Beweislast bei Behandlungsfehlern ob liegt grundsätzlich dem Patienten. Der Patient hat grundsätzlich das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit und den Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Verletzung zu beweisen. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz eine Umkehr der Beweislast vor. Der Patient muss dann nicht mehr beweisen, dass die fehlerhafte Behandlung Ursache für den erlittenen Gesundheitsschaden war. Vielmehr geht das Gericht dann von diesem Zusammenhang aus und der Behandelnde muss das Gegenteil beweisen. Eine solche Beweislastumkehr tritt bei einem groben Behandlungsfehler ein. Ein solcher liegt vor, wenn der Behandelnde schwerwiegend gegen medizinische Standards verstoßen hat. Bei einer fehlenden Dokumentation der Behandlung in der Patientenakte vermutet das Gericht, dass der Behandelnde diese Behandlung auch nicht durchgeführt hat. Ferner ist der Behandelnde beweispflichtig dafür, dass eine umfassende, verständliche und rechtzeitige Aufklärung des Patienten erfolgt ist.
Die Verjährungsfrist in ärztlichen Haftungsfällen beträgt in der Regel drei Jahre. Gesundheitliche Schäden zeigen sich jedoch oft erst erhebliche Zeit nach dem fehlerhaften Eingriff. Daher beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres, in dem der Patient von einem möglichen Behandlungsfehler erfahren hat oder hätte erfahren können. Spätestens dreißig Jahre nach dem Eingriff verjähren die Ansprüche jedoch vollständig. Die dreijährige Verjährungsfrist wird u.a. durch Klagerhebung, aber auch durch außergerichtliche Verhandlungen gehemmt.