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Motor aus, Handy an?

Veröffentlicht von RA Sönke Brandt am 13. April 2015

Wann darf man ein Handy im Straßenverkehr nutzen? Die Antwort erschließt sich, wenn man die Goldene Regel befolgt, die jedem Jurastudenten im 1. Semester eingebimst wird: „Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung!“
Wie man sich Straßenverkehr zu verhalten hat, ist in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Dort findet sich in § 23 (1a) nachfolgende Regelung:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

Wir sehen, die Norm wendet sich zunächst an jeden Fahrzeugführer, also auch an Radfahrer oder Führer von Pferdekutschen. Klarzustellen ist dann noch, was ein Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons ist. Die Rechtsprechung hierzu ist ebenso einheitlich wie eindeutig. Unter Benutzung im Sinne des § 23 (1a) StVO ist jegliche Nutzung eines Mobiltelefon zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang. Um es anders auszudrücken, alles was die Bedienungsanleitung des Handys hergibt, ist beim Führen eines Fahrzeuges verboten.

Eine Ausnahme führt das Gesetz selbst in Satz 2 der zitierten Norm aus. Das hat dazu geführt, dass es beim Autofahren an roten Ampeln eine ganz neue Körperhaltung gibt. Man gewinnt den Eindruck, Autofahrer vor roten Ampeln seien in ein Gebet versunken: der Oberkörper gebeugt, das Haupt gesenkt und ein nach unten (aufs Smartphone) gerichteter Blick. Man sollte hierbei allerdings nicht außer Acht lassen, dass bei zu spätem Wiederanlassen des ausgeschalteten Motors und entsprechend verspätetem Weiterfahren ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (vgl. § 1 Abs. 2 StVO).

Fraglich ist, ob ich mein Handy in die Hand nehmen darf, um nach einem Verkehrsunfall den flüchtenden anderen Unfallbeteiligten mit dem Handy zu fotografieren, ohne zuvor mein Fahrzeug anzuhalten. Bei der Lösung dieser Frage ist zurückzugreifen auf die allgemeinen Rechtfertigungsgründe des Strafrechts, die im Ordnungswidrigkeitenrecht ebenfalls anwendbar sind. Sie sind ausdrücklich in § 15 und § 16 OWiG geregelt. Die Versuche, die Nutzung des Handys in der genannten Situation mit Notwehr rechtfertigen, scheitern daran, dass Notwehr einen gegenwärtigen Angriff voraussetzt und der Unfallflüchtige, wie es schon die Bezeichnung selber sagt, nicht angreift, sondern flüchtet.

Die richtige Lösung ist, dass die Benutzung des Handys gerechtfertigt ist gemäß § 16 OWiG (rechtfertigender Notstand). Zu den durch § 16 OWiG geschützten Rechtsgüter gehört grundsätzlich jedes in irgendeiner Weise rechtlich geschütztes Interesse. Das Interesse an der Unfallaufklärung gehört zu den geschützten Rechtsgütern, dieses hat das OLG Köln für § 34 StGB, der inhaltlich gleich lautend ist mit § 16 OWiG, entschieden. Im Einzelfall muss natürlich die von § 16 OWiG geforderte Interessenabwägung zwischen der Verletzung der Rechtsnorm des § 23 (1 a) StVO und der hieraus resultierenden Gefahr und der Gefahr für die Verletzung der Interessen des bzw. der Unfallgeschädigten stattfinden. Meines Erachtens dürfte in diesem Fall regelmäßig die Handlung durch Notstand gerechtfertigt sein.

Unabhängig hiervon hat die Verwaltungsbehörde bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit immer die Möglichkeit, ihr Ermessen dahingehend ausüben, dass sie das Verfahren selbst dann einstellt, wenn Notstand selbst nicht bejaht wird.

RA Sönke Brandt
RA Sönke Brandt
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht

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