Die Sommerferien haben gerade begonnen. Die Urlaubsreise ist gebucht und die Tickets liegen bereit. Eigentlich kann nichts mehr schief gehen… Nichtsdestotrotz kann es vorkommen, dass eine Reise nicht angetreten werden kann. Für diesen Fall wird oft eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen.
Zweck der Versicherung ist es, das finanzielle Risiko der vertraglich geschuldeten Stornokosten abzusichern. Gilt die Reiserücktrittskostenversicherung aber in jedem Fall? Diese Frage muss klar mit Nein beantwortet werden. Der Versicherungsumfang bestimmt, ob der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. Der Umfang der Versicherung ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
Die wichtigsten Gründe, in deren Folge Reiseunfähigkeit zu erwarten oder der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung nicht zuzumuten ist, sind der Tod des Versicherten oder einer Risikoperson oder eine unverschuldete Arbeitslosigkeit. Auch eine schwere Unfallverletzung führt regelmäßig zum Eingreifen der Reiserücktrittskostenversicherung. Eine schwere Verletzung liegt bei z.B. bei Knochenbrüchen und schweren inneren Verletzungen vor.
Der überwiegende Teil der Stornierungen erfolgt jedoch wegen einer Erkrankung. Dabei ist nicht jeder Erkrankung versichert. Es muss sich um eine unerwartet schwere Erkrankung handeln. Sie muss also unvorhersehbar sein. Unerwartet schwere Erkrankungen sind z.B. Blinddarmentzündungen, Herzinfarkte oder Hörstürze. Um nicht unerwartete Erkrankungen handelt es sich dagegen oft bei Verschlechterungen von Grunderkrankungen und chronischen Erkrankungen. Beispiele sind koronare Herzerkrankungen, Asthma oder auch Diabetes mellitus.
Auch wenn Rücktrittsgründe in den Versicherungsbedingungen aufgezählt sind, kann sich eine Prüfung durch ihren Fachanwalt für Versicherungsrecht lohnen. Denn auch bei der Reiserücktrittskostenversicherung kommt es auf die genauen Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Wollen Sie eine Reise stornieren oder hat Ihre Versicherung im Falle bereits erfolgter Stornierung die Übernahme von Stornierungskosten abgelehnt? Wir beantworten Ihnen gerne – auch kurzfristig – Ihre Fragen.
Sönke Brandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht