Das Bundesarbeitsgericht entschied am 21.8.2014, Az. 8 AZR 655/13, einen interessanten Fall.
Zuvor hatten Mitarbeiter eines Krematoriums Zahngold aus der Kremationsasche an sich genommen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber die Herausgabe verlangen und für den Fall, dass das wegen eines Verkaufs nicht mehr möglich ist, Schadensersatz.
Vorliegend ging es um einen Mitarbeiter der Hamburger Friedhöfe, der die Einäscherungsanlage bediente. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Störung der Totenruhe etc., zeigten Videoaufnahmen, dass Beschäftigte die Asche der Verstorbenen nach Gegenständen durchsuchten. Bei Hausdurchsuchungen wurden Zahngold aus Verbrennungsrückständen und erhebliche Geldbeträge gefunden. Des Weiteren wurden Unterlagen über den Verkauf von Edelmetall gefunden. Der betreffende Mitarbeiter wurde fristlos entlassen und verklagt. Es ging um Verkäufe im Wert von ca. 250.000,00 €.
Grundsätzlich hat das Bundesarbeitsgericht einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers als Betreiber des Krematoriums für den Fall bejaht, dass ein Arbeitnehmer Zahngold aus Verbrennungsrückständen an sich nimmt und wegen z.B. Verkaufs nicht mehr herausgeben kann. Allerdings sei daraus ein Eigentum des Arbeitgebers an dem als herrenlos geltenden Zahngold nicht abzuleiten; möglicherweise hätten unter Umständen Angehörige im Einzelfall einen Anspruch auf Herausgabe.
Rechtsanwalt Volker Weinreich
Fachanwalt für Arbeitsrecht