Neuerdings müssen alle, die die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Entzug durch den Strafrichter wegen einer alkoholbedingten Verkehrstraftat beim Landkreis MSE beantragen, sich einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung durch einen Gutachter stellen. Dieses stellt eine Änderung der langjährigen Praxis des Landkreises da, eine MPU nur dann anzuordnen, wenn die der Verurteilung zugrundeliegende Blutalkoholkonzentration mehr als 1,6 0/00 bzw. der Atemalkoholgehalt mehr als 0,8 0/00 betrug oder wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.
Diese Änderung der Praxis beruht auf einem Urteil des OVG Greifswald(vgl. Oberverwaltungsgericht Greifswald, Beschluß vom 22.05.2013 1M 123/12). In diesem Beschluß hat das OVG Greifswald den § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d der Fahrerlaubnisverordnung (neu) ausgelegt und kommt zu dem Ergebnis, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach vorangegangenem Entzug der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter aufgrund § 69 StGB wegen eines alkoholbedingten Verkehrsdeliktes zwingend eine MPU anzuordnen hat, wenn der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt wird. Ein Ermessensspielraum ist der Verwaltungsbehörde nicht eröffnet. Die Mitarbeiter des Landkreises haben somit keine Wahl und sollten daher auch nicht in der Kritik stehen.
Nun kann man trefflich darüber streiten, ob diese Auslegung der Richter in Greifswald zutreffend ist. Das deren Entscheidungen nicht immer frei von Fehlern sind, hat auch der Gesetzgeber frühzeitig erkannt und das Bundesverwaltungsgericht geschaffen. Die Dauer von Hauptsacheverfahren vor den hiesigen (Verwaltungs-) Gerichten lässt dem Antragsteller aber keine Wahl. Er wird sich sinnvollerweise einer MPU stellen, statt sich über mehrere Jahre mit zweifelhafter Aussicht auf Erfolg durch die Instanzen zu klagen.
Zum Führerscheintourismus als Alternative verweise ich auf meinen Beitrag unten vom 15. September 2014.