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Schwarzarbeit lohnt sich nicht

Veröffentlicht von RA Volker Weinreich am 6. September 2014

Es kommt vor, dass Bauherr und Bauunternehmer sogenannte „Ohne-Rechnung-Abreden“ treffen, wonach ein Teilbetrag der Vergütung „schwarz“ gezahlt wird und dadurch Umsatzsteuer, Einkommen- und Gewerbesteuer „gespart“ werden sollen. Es handelt sich um illegale Schwarzarbeit.

Schwarzarbeit lohnt sich nicht bzw. lohnt sich nicht mehr, da der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu Schwarzgeldabreden in Bausachen durch 2 Urteile maßgeblich geändert hat; unabhängig von den zusätzlich bestehenden steuerlichen und strafrechtlichen Problemen. Zum einen kann bei einer Schwarzgeldabrede der Bauherr danach keinerlei Mängelrechte geltend machen und zum anderen der Bauunternehmer seinen Werklohn nicht verlangen.

In dem Urteil vom 1.8.2013 zu dem Az. VII ZR 6/13 entschied der BGH, dass dem Bauherrn im Falle einer  Schwarzgeldabrede keinerlei Mängel Ansprüche zu stünden, da der Vertrag gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 1 SchwarzArbG nichtig sei und aus einem nichtigen Vertrag könne der Bauherr keine Rechte herleiten. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Bauvertragsparteien vereinbarten, einen Teil des Rechnungsbetrages schwarz zu zahlen. In der Folge kam es zu Mängeln, die der Unternehmer nicht beseitigte. Der Bauherr verklagte den Unternehmer auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung. Dessen Klage wurde mit obiger Begründung abgewiesen.

In dem weiteren Urteil vom 10.4.2014 zu dem Az. VII ZR 241/13 entschied der BGH wiederum, dass der Bauvertrag wegen der Schwarzgeldabrede nichtig sei und dem klagenden Unternehmer ein Anspruch auf Vergütung nicht zu stünde. Hier hatte der Unternehmer sämtliche Leistungen vertragsgerecht erbracht und verlangte die Bezahlung. Dessen Klage wurde mit obiger Begründung abgewiesen.

Das ist insoweit bemerkenswert, als der Unternehmer bislang nach der Rechtsprechung immer noch Wertersatz für die von ihm erbrachten Leistungen nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts verlangen konnte. Diese Rechtsprechung ist nunmehr aufgegeben. Hintergrund dafür ist, dass die Gefahr der Strafverfolgung und der Verlust von vertraglichen Ansprüchen bislang nicht ausgereicht habe, um die Schwarzarbeit effektiv zu bekämpfen.

 

Rechtsanwalt Volker Weinreich

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

RA Volker Weinreich

RA Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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