Die Unfallversicherung stellt einen Versicherungszweig dar, in dem es nicht selten zu Anspruchsverlusten wegen der Nichtbeachtung von Fristen kommt. Deshalb muss den Fristen und ihrer Kontrolle in der Unfallversicherung besondere Aufmerksamkeit zukommen.
Die für Ihren Versicherungsvertrag maßgeblichen Pflichten können Sie den AUB, den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung, entnehmen. Welche Fassung der AUB gilt, können Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen. Nachstehend geben wir Musterbedingungen wieder. Bitte beachten Sie, dass in Ihrem Versicherungsvertrag andere Fristen vereinbart sein können.
Überblick über die Fristen nach AUB 2010(Musterbedingungen):
Frist | Wann? | AUB 2010 |
unverzüglich | Nach dem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen zu befolgen und der Versicherer zu unterrichten. | 7.1 |
binnen 48 Stunden | Hat der Unfall den Tod zur Folge, muss die dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Diese Pflicht gilt auch, wenn der Unfall bereits angezeigt war.Dem Versicherer ist das Recht zur Obduktion zu verschaffen. | 7.5 |
6 Monate | Ein Anspruch auf Übergangsleistung setzt voraus, dass der Versicherte 6 Monate nach dem Unfall noch ununterbrochen eine unfallbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % aufweist. | 2.2.1 |
7 Monate | Die Übergangsleistung muss spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls bei dem Versicherer unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend gemacht werden. | 2.2.1 |
1 Jahr | Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. | 2.1.1.1 |
1 Jahr | Voraussetzung für die Todesfall-Leistung ist, dass die Versicherte Person infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres gestorben ist. | 2.6.1 |
15 Monate | Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei dem Versicherer geltend gemacht sein. | 2.1.1.1 |
3 Jahre | Das Recht des Versicherungsnehmers, die Invalidität erneut ärztlich bemessen zu lassen, muss von dem Versicherungsnehmer vor Ablauf von 3 Jahren nach dem Unfall ausgeübt werden. | 9.4 |
Sind Sie bei der Berechnung der Fristen unsicher oder fragen sich, ob die Anspruchsvoraussetzungen auch bei dem von Ihnen erlittenen Unfall erfüllt sind?
Vereinbaren Sie – auch kurzfristig – einen unverbindlichen Beratungstermin über unser Büro. Der Unterzeichner steht Ihnen als Fachanwalt für Versicherungsrecht für die Beantwortung Ihrer Fragen kompetent zur Verfügung.
Brandt, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht